pano-satzung

Satzung des Vereins „Rhein-Voreifel Unternehmernetzwerk“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Rhein-Voreifel Unternehmernetzwerk“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bornheim.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Kommunikation, Kooperation und Koordination zwischen Wirtschaft, kommunalen Verwaltungen, öffentlichen Einrichtungen, Hochschulen und politischen Einrichtungen sowie die Förderung
und der Ausbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den in der Region des linksrheinischen Rhein-Sieg-Kreises ansässigen Unternehmen.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
– die Vertretung der Interessen der Unternehmerschaft der Region,
– die Schaffung einer informellen Plattform für Unternehmer und Unternehmen der Region,
– den Ausbau regionaler Wirtschaftskreisläufe,
– die Intensivierung bestehender Kooperationsstrukturen,
– die Schaffung neuer Synergien durch die Kooperation bestehender Netzwerke,
– die Herausarbeitung von Problemlösungsstrategien bei wirtschaftlichen und unternehmerischen Fragestellungen,
– die Durchführung von Veranstaltungen zu wirtschaftlichen Fragestellungen,
– die Schaffung einer Internetplattform.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitglieder, Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können werden:
a) natürliche Personen, die im Bereich des linksrheinischen Rhein-Sieg-Kreises ein Unternehmen betreiben oder an einem solchen Unternehmen beteiligt sind oder als Unternehmer ihren Wohnsitz haben,
b) Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder sonstige juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, die ein Unternehmen oder eine Zweigniederlassung eines Unternehmens im Gebiet des linksrheinischen Rhein-Sieg-Kreises betreiben. Die Mitgliedschaftsrechte werden in diesem Falle von
den gesetzlichen Vertretern wahrgenommen.
c) Vorstände, Geschäftsführer oder Gesellschafter der unter (b) genannten Gesellschaften oder Einrichtungen,
d) die Städte und Gemeinden im linksrheinischen Rhein-Sieg-Kreis und deren Wirtschaftsförderungseinrichtungen
e) die Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen im linksrheinischen Rhein-Sieg-Kreis
f) die Zusammenschlüsse von Gewerbetreibenden und sonstigen Selbständigen (z.B. Gewerbevereine, Unternehmervereine, Interessengemeinschaften von Unternehmen und Unternehmern), die ihren Sitz im linksrheinischen Rhein-Sieg-Kreis haben als Netzwerk der Netzwerke
g) Berufskammern sowie berufsständische Einrichtungen und Verbände
h) Besondere Persönlichkeiten aus Wirtschaft und öffentlichem Leben
i) Fördernde Mitglieder und Sponsoren
j) Ehrenmitglieder

(2) Die Mitgliederversammlung kann mit satzungsändernder Mehrheit Ausnahmen von den Regelungen des Absatz 1 zulassen.

(3) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) mit der Einstellung der Geschäftstätigkeit, Liquidation oder Abschluss eines Insolvenzverfahrens,
c) durch freiwilligen Austritt,
d) durch Streichung von der Mitgliederliste,
e) durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen; das Mitglied darf sich dabei eines Beistands bedienen, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Bei Eintritt im Beitrittsjahr wird der Betrag zeitanteilig erhoben. Dabei können für Gruppen von Mitgliedern unterschiedliche Beiträge festgesetzt werden, insbesondere für
a) die Mitglieder im Sinne § 3 Abs. 1 (a) bis (c) und (h)
b) die Städte und Gemeinden und deren Wirtschaftsförderungseinrichtungen
c) die Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen im linsrheinischen Rhein-Sieg-Kreis
d) die Vereinigungen im Netzwerk der Netzwerke im Sinne § 3 Absatz 1 (f)
e) die Berufskammern sowie berufsständischen Einrichtungen und Verbände
f) fördernde Mitglieder und Sponsoren

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
(a) der Vorstand,
(b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB besteht aus vier Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäfsführer. Zusätzlich können bis zu zehn Beisitzer in den Gesamtvorstand berufen werden.

(2) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
e) Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen,
f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 3.000 € im Einzelfall sind für den Verein nur verbindlich, wenn die schriftliche Zustimmung des Gesamtvorstands erteilt  ist.

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Findet vor Ablauf der Amtszeit nicht rechtzeitig eine Neuwahl statt, so verlängert sich die Amtszeit um die Zeit bis zur Neuwahl, längstens um sechs Monate. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(3) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(4) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen
a) einmal jährlich im 1. Quartal als Jahreshauptversammlung,
b) wenn es das Interesse des Vereins erfordert nach pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes,
c) auf schriftliches Verlangen unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mindesten 25 vom Hundert aller Mitglieder

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
c) Entlastung des Vorstands;
d) Wahl von zwei Kassenprüfern; eine Wiederwahl ist zulässig.
e) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
g) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.

(5) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, e-mail-Adresse) gerichtet ist.

(2) Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens, das nur für gemeinnützige oder wissenschaftsfördernde Zwecke im linksrheinischen Rhein-Sieg-Kreis verwendet werden darf.